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Corona Flensburg: Maskenpflicht für sog. „Spaziergänger“

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Corona Flensburg: Maskenpflicht für sog. „Spaziergänger“

Die Stadt Flensburg hat heute eine neue Allgemeinverfügung für Versammlungen erlassen:

Bei der Teilnahme an einer stationären oder sich bewegenden Versammlung ist in allen öffentlich zugänglichen Bereichen im gesamten Stadtgebiet das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab dem 01.01.2022 verpflichtend.

Auszug aus der Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg:

In den vergangenen Wochen hat es im Gebiet der Stadt Flensburg zahlreiche nicht angemeldete Versammlungen gegeben, bei denen sich bis zu 1000 Personen zu einem „Spaziergang“, „Montagsspaziergang“, „Coronaspaziergang“ o.ä. getroffen haben und gemeinsam ohne Einhaltung von Abständen oder das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung sich stationär versammelt und dann durch die Stadt gezogen sind. Sie trugen zum Teil Transparente und haben sich gegen staatliche Anordnungen im Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen geäußert. Die Versammlungen wurden von der örtlichen Ordnungsbehörde und der Polizei begleitet. Aufforderungen zur Anmeldung, zur Benennung eines Versammlungsleiters oder zur Vorlage eines Hygienekonzepts auf der Grundlage des Versammlungsfreiheitsgesetzes und der Corona-BekämpfVO wurden nicht beachtet bzw. befolgt. Es gibt daher keine Möglichkeit, die Einhaltung der Schutzregeln der Corona-BekämpfVO an einen verantwortlichen Versammlungsleiter und damit auch an die Teilnehmer der Versammlung konkret zu adressieren.

Schon § 20 Abs. 2 Corona-BekämpfungsVO bestimmt allgemein, dass in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr in denen typischerweise ein Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, Fußgänger*innen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. § 6 Abs. 4 Corona-BekämpfVO sieht vor, dass die zuständigen Versammlungsbehörden im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Versammlungen, sofern ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten können. Nach § 6 Abs. 1 Corona-BekämpfVO ist Grundlage für die Durchführung einer Versammlung dabei ein von der Versammlungsleitung zu erstellendes Hygienekonzept. Indem bei den sogenannten „Spaziergängen“ keine offizielle Versammlungsleitung bestellt wird und die Versammlung nicht angezeigt wird, kann die Einhaltung der Regelungen nach § 6 Abs. 1 Corona-BekämpfVO nicht durchgesetzt werden. Es gibt keine Person, die ein Hygienekonzept erarbeitet und vorlegt.

Daher ist es erforderlich, diejenigen Auflagen, die ein Hygienekonzept beinhalten würde, im Wege einer Allgemeinverfügung für alle Teilnehmer der sog. „Spaziergänge“ anzuordnen. Diese Anordnung ist verhältnismäßig. Sie trifft eine Regelung, die bei ordnungsgemäßer Anmeldung einer Versammlung gelten würde und beinhaltet eine Regelung, die auch bei anderen Ansammlungen von Personenmehrheiten im Stadtgebiet, bei denen Abstände nicht eingehalten werden können, galt. Zuletzt war dies der Fall, als in der Innenstadt der Weihnachtsmarkt stattgefunden hat und für die betroffenen Straßenzüge eine Maskenpflicht per Allgemeinverfügung angeordnet wurde.

Da die Orte der sog. „Spaziergänge“ wechseln, muss die Verfügung für das gesamte Stadtgebiet gelten. Sie gilt nur dann, wenn eine nicht angezeigte Versammlung tatsächlich stattfindet und bei der Teilnahme an dieser Versammlung. Also immer dann, wenn es durch die nicht angemeldete Versammlung zu einer größeren Menschenansammlung kommt, bei der die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Die Annahme begründet sich auf Erfahrungswerte der Stadt Flensburg, insbesondere der Ordnungsverwaltung, der Berufsfeuerwehr und des Rettungsdienstes sowie der Polizei aus der Begleitung von sog. „Spaziergängen“ in den letzten Wochen. So hat es seit Anfang Dezember wiederholt Verabredungen zu sog. Spaziergängen“ gegeben, bei denen sich bis zu 1000 Personen im öffentlichen Raum in Flensburg getroffen haben und gemeinsam durch die Stadt Flensburg gezogen sind. Am 04.12. und 11.12. haben daran ca. 300 Personen teilgenommen, am 18.12. ca. 1000 Personen, am 25.12. ca. 300 Personen, am 27.12. ca. 150 Personen und am 29.12. ca. 50 Personen. Die Verabredung erfolgt dabei über Chats oder im Messengerdienst „Telegram“. Durch die gute Vernetzung können kurzfristig große Teilnehmerzahlen mobilisiert werden. Es wird bewusst auf eine Anmeldung nach dem Versammlungsgesetz bei der Versammlungsbehörde der Stadt Flensburg verzichtet. Ein Hygienekonzept für die Versammlung wird nicht erstellt und vorgelegt, Auflagen können an keine verantwortliche Person adressiert werden, auch Ordner sind nicht benannt. Die Teilnehmer trugen zumeist keine Masken, Abstände wurden nicht eingehalten. Durch die große Teilnehmerzahl und die Fortbewegung in der Innenstadt von Flensburg kommt es zu nicht vermeidbaren Kontakten von Versammlungsteilnehmern mit unbeteiligten Passanten. Auch hierbei werden Mindestabstände unterschritten. Dies birgt angesichts der stark gestiegenen Infektionsrisikos aufgrund der Omnikronvariante ein erhöhtes und vermeidbares Infektionsrisiko für die eingesetzten Ordnungs- und Polizeikräfte sowie für die Passanten.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung greift in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG der betroffenen Personen ein, weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind jedoch nach den aktuellen Erkenntnissen zur Wirksamkeit nicht ersichtlich. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den betroffenen Bereichen können Infektionsketten wirksam unterbrochen werden und den Menschen bleibt die Möglichkeit zur Wahrnehmung des öffentlichen Lebens erhalten.

Die Pflicht zur Beschränkung der Kontakt auf Personen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie der Einhaltung eines Mindestabstandes im Übrigen ist geeignet, eine Ansteckung zu vermeiden und dadurch die Ausbreitungsgeschwindigkeit zu reduzieren.

Grundsätzlich ist die Einhaltung der Hygieneregeln eine effektive Maßnahme, um Ansteckungen zu verhindern. In Situationen, in denen eine Distanz von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen eine zusätzliche Möglichkeit, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Die Ansteckungsfälle sind in den letzten Tagen konstant gestiegen, die Zahl der in den Krankenhäusern untergebrachten Patient*innen nimmt ebenfalls zu. Es bedarf daher einschränkender Maßnahmen, um die Verbreitung von Infektionen einzudämmen und soweit möglich zu verhindern.

Alternativ können die Versammlungen grundsätzlich untersagt werden, dies würde einen erheblichen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen. Das Gebot, eine Maske zu tragen stellt sich demgegenüber als milderes aber taugliches Mittel dar, um die Infektionsgefahr sowohl für die Teilnehmer aber auch für Dritte zu begrenzen.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut

Quelle: Stadt Flensburg

 

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