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Gesundheitsministerium regelt Maßnahmen bei Inzidenz über 100

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Gesundheitsministerium regelt Maßnahmen bei Inzidenz über 100

Das Gesundheitsministerium hat am 26. März einen Erlass veröffentlicht, der die weiteren Schutzmaßnahmen in den Kreisen und kreisfreien Städten bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern regelt. Grundsätzlich bewertet die Landesregierung jeden Mittwoch die Lage in den Kreisen und kreisfreien Städten und veranlasst für die Folgewoche regionale Maßnahmen. Wenn der Schwellenwert in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen zur wöchentlichen Lagebewertung erreicht oder überschritten wird und kein nahezu vollständig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt, stimmen Gesundheitsministerium und der betroffene Kreis/die kreisfreie Stadt weitere Schritte ab. Die einzelnen Maßnahmen regeln Kreise und kreisfreie Städte per Allgemeinverfügung. Bei einer veränderten Lagebeurteilung mit einer deutlich erhöhten Infektionsdynamik können entsprechende Schritte auch kurzfristig veranlasst werden.

Ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung gilt in betroffenen Kreisen und kreisfreien u.a.:

  • Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) – dies gilt im privaten und im öffentlichen Raum;
  • Kindertageseinrichtungen können nur noch eine Notbetreuung anbieten. Dabei dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden;
  • Weitere, nicht-betriebserlaubnispflichtige Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur für Gruppen mit bis zu fünf Personen angeboten werden;
  • Schulen und schulische Betreuungsangebote bieten Distanzunterricht an; für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung vorgehalten. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemeinbildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Für die Abschlussjahrgänge kann Präsenzunterricht stattfinden, Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Distanzunterricht ist auch für die berufsbildenden Schulen vorgesehen. Soweit eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht anders möglich ist, kann für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht unter Auflagen stattfinden;
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet, dürfen aber nur von einer Person pro Haushalt betreten werden. Dazu gehören: Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln);
  • Andere Verkaufsstellen des Einzelhandels schließen, vorbestellte Waren dürfen abgeholt werden (Click & Collect). Falls die Warenausgabe nicht außerhalb geschlossener Räume erfolgt, dürfen Kundinnen und Kunden die Verkaufsräume nur einzeln betreten; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen müssen dafür sorgen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Eine solche Regelung gilt auch für die Betreiber von Outlet-Centern oder Einkaufszentren für die Verkehrsflächen außerhalb der Verkaufsstellen;
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen Test durchführt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar- und Nagelpflege;
  • Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen;
  • Sport ist nur wie folgt zulässig:
    • allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
    • außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 5 Kindern unter 14 Jahren unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters;
  • Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich;
  • Hundeausbildung ist nur noch für Gruppen mit bis zu fünf Personen möglich.

Die entsprechenden Maßnahmen werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten per Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Erlasses geregelt. Die Allgemeinverfügungen werden ab Montag der Folgewoche aufgehoben, wenn der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in der laufenden Woche an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Quelle: Landesregierung SH

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