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Länderpolizeien stufen sog. „Spaziergänge“ als Demonstrationen ein

Bildquelle: Shutterstock

Regionales

Länderpolizeien stufen sog. „Spaziergänge“ als Demonstrationen ein

In Hamburg ist es in verschiedenen Stadtteilen zuletzt wiederholt zu sogenannten Spaziergängen gegen die Corona-Beschränkungen gekommen. Diese wurden zumeist über soziale Medien beworben und den Behörden im Vorwege nicht bekanntgegeben.

Wie auch schon die anderen Länderpolizeien bewertet die Polizei Hamburg derartige Zusammenkünfte mit entsprechenden Merkmalen einer gemeinsamen Meinungskundgabe, unabhängig davon ob tatsächlich geäußert oder schweigend zum Ausdruck gebracht, nach umfangreicher rechtlicher Betrachtung fortan als Veranstaltungen mit Demonstrationscharakter. Dementsprechend gelten die Vorgaben des Versammlungsgesetzes bzw. insbesondere der jeweils gültigen Eindämmungsverordnung.

Für derartige Spaziergänge unter freiem Himmel sind damit vor allem Anzeigepflichten und -fristen, Hygienevorgaben sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, bestenfalls einer FFP2-Maske, verbunden.

Die Leitung einer nicht angemeldeten Versammlung stellt eine Straftat mit entsprechenden Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden dar.

OTS Polizei Hamburg

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