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„Maskenpflicht“ gilt jetzt für den Verbandkasten im Auto

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„Maskenpflicht“ gilt jetzt für den Verbandkasten im Auto

Das deutsche Normungsinstitut DIN hat Gesichtsmasken neu in die Verbandkasten-Norm DIN 13164 aufgenommen. Es handelt sich dabei um zwei medizinische Gesichtsmasken.

Die neue Norm gilt seit dem 1. Februar 2022 mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten. Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen somit noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind. Zudem besteht keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen.

Der Gesetzgeber wird in Zukunft in der STVZO § 35h die Normausgabe 2022 als Mindeststandard aufführen und entsprechende Übergangsbestimmungen definieren.

Warum wurden Änderungen vorgenommen?

Alle DIN-Normen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch die jeweiligen Fachgremien und Ausschüsse. Bei der nun erfolgten Überarbeitung der Normen wurden die aktuellen Wünsche und Vorschläge der DGUV aufgrund der Auswertung der Unfälle in den Betrieben und Behörden genauso berücksichtigt wie die aktuellen Erfahrungen der Notfallmediziner und die aktuellen Herausforderungen der COVID-19 Pandemie.

Was wurde geändert?

1. Aufnahme von Gesichtsmasken Typ I DIN EN 14683

Auf Initiative des Gesetzgebers sowie Anregung von verschiedenen Verbänden und Organisationen hat das für den Bereich ERSTE-HILFE zuständige DIN-Gremium die Aufnahme von Gesichtsmasken als zusätzlichen Hygieneschutz geprüft. Im Rahmen von Testreihen wurde abgesichert, dass die dann in den DIN-Inhalten zum Einsatz kommenden Gesichtsmasken eine möglichst lange Lebensdauer bei gleichbleibender Qualität haben.

Anmerkung: Es handelt sich hierbei um die gleichen Gesichtsmasken, die bereits im November 2021 in die Normen DIN 13157 und DIN 13169 aufgenommen worden sind.

2. Entfall eines Dreiecktuches DIN 13168 D

Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass zukünftig nur noch ein Dreiecktuch im Verbandkasten enthalten sein muss.

3. Entfall des Verbandtuches DIN 13152 BR

Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass zukünftig nur noch das größere Verbandtuch DIN 13152 A im Verbandkasten enthalten sein muss.

Quelle: BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e. V

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