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Änderung des Verpackungsgesetzes: Zukünftig mehr Pfandpflichtige Verpackungen

Bildquelle: Shutterstock

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Änderung des Verpackungsgesetzes: Zukünftig mehr Pfandpflichtige Verpackungen

Jedes Jahr steigt in Deutschland der Verbrauch von Verpackungen und das damit verbundene Müllaufkommen. 227,5 Kilogramm Verpackungsabfall hat jeder Bürger, laut der jüngsten Statistik (2018) des Umweltbundesamts, zuletzt im Durchschnitt verursacht.

Das sind fast 20 Prozent mehr als noch 2010. Und die Corona-Krise dürfte durch die starke Zunahme der Onlinegeschäfte und den erzwungenen Außer-Haus-Verzehr die Zahlen weiter nach oben treiben.

Die Pfandpflicht bisher

Am 6. Mai hat der Bundestag Änderungen im Verpackungsgesetz beschlossen. Bisher wird auf Einweg-Getränkeflaschen von Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken grundsätzlich ein Pfand von 25 Cent erhoben. Von der Einweg-Pfandpflicht ausgenommen sind bisher Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte. Auch Nischenprodukte wie Apfelwein, Cider oder Energydrinks sind noch pfandfrei.

Ausweitung der Pfandpflicht

„Ab dem 1. Januar 2022 sollen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig sein. Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Ab 2024 wird die Pfandpflicht auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet. Das Pfandsystem für Einweggetränkeflaschen sorgt dafür, dass diese verwertet werden können. Es lassen sich neue Flaschen oder etwa Textilien herstellen.“, so ist es auf der Seite der Bundesregierung zu lesen. Außerdem müssen ab 2025 PET-Einweg-Getränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik, so genanntes Rezyklat, enthalten. Ab 2030 wird diese Quote dann auf mindestens 30 Prozent für sämtliche Getränkeflaschen aus Einweg-Kunststoff erhöht.

Änderungen für die Gastronomie

„Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Das gilt dann übrigens EU-weit. Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe geben – etwa Imbissbuden – mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.“, so die Bundesregierung zu diesem Thema.

Text L. Maunus

Quellen:

https://www.welt.de/wirtschaft/article224638219/Verpackungsgesetz-Neue-Pfand-und-To-go-Regeln-fuer-Verbraucher.html

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830

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