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Corona-Regelungen in Flensburg ab 1. April
Corona-Regelungen in der kreisfreien Stadt Flensburg
Die entsprechenden Vorschriften werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten per Allgemeinverfügungen geregelt. Diese werden ab Montag der Folgewoche aufgehoben, wenn der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in der laufenden Woche an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
Regelungen ab 1. April
Einzelhandel
Die Verkaufsstellen des Einzelhandels – ausgenommen des täglichen Bedarfs – schließen für den Publikumsverkehr. Die Ausgabe von bestellten Waren ist zulässig (Click & Collect), sofern die Kund:innen geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt. Es darf nur eine Person pro Haushalt Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Wochenmärkte betreten. Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen.
Dienstleistungen
Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit die Kund:innen ein negatives Corona-Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag vorlegen oder vor Ort einen Test macht. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar- und Nagelpflege.
Erweiterte Kontaktbeschränkung
Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) – dies gilt im privaten und im öffentlichen Raum.
Bei Präsenzangeboten der Kinder- und Jugendhilfe wird die Gruppengröße auf fünf Personen begrenzt.
Sport
Sport ist nur in folgenden Zusammensetzungen zulässig:
- allein
- gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen
- einer weiteren Person, die nicht dem eigenen Haushalt angehört
Außerhalb geschlossener Räume können feste Gruppen von bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren unter der Anleitung eines:einer Übungsleiter:in ohne Körperkontakt Sport treiben.
Hundeausbildung ist nur noch für Gruppen mit bis zu fünf Personen möglich.
Schulen
Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich.
Für Schulen und schulische Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot, eine Notbetreuung ist zulässig.
Krippen, Kitas und Horte
Für Krippen, Kitas und Horte gilt ein Betretungsverbot, eine Notbetreuung ist zulässig. Dabei dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden.
Quelle: Landesregierung Schleswig-Holstein