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Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Schleswig-Holstein: Leitlinien veröffentlicht

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Schleswig-Holstein: Leitlinien veröffentlicht

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht insbesondere für medizinische und pflegerische Einrichtungen beschlossen (In Kraft getreten zum 12.12.2021).

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll dazu beitragen, besonders durch eine Corona-Infektion gefährdete Menschen zu schützen, das Gesundheitssystem vor Überlastung zu bewahren und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Personal in den Gesundheits-berufen und in Einrichtungen, in denen Menschen mit Vorerkrankungen, hochbetagte Menschen und pflegebedürftige Menschen betreut und gepflegt werden, kommt eine besondere Verantwortung zu. Eine Corona-Schutzimpfung trägt insbesondere in diesen besonders sensiblen Bereichen dazu bei, den Eigenschutz und den Schutz der besonders vulnerablen Menschen vor einer Erkrankung zu erhöhen.

Folgende Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sieht der Bundesgesetzgeber vor:

  • Personen, die bereits in einer betroffenen Einrichtung tätig sind, müssen einen gültigen Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis, Nachweis einer medizinischen Kontraindikation) der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmens bis zum Ablauf des 15.3. vorlegen.
  • Erfolgt keine Vorlage oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so greift eine Meldepflicht der Einrichtung/ des Unternehmens an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Das Gesundheitsamt prüft dann weitere Schritte.
  • Bei einer Neuaufnahme einer Tätigkeit ab dem 16.3. gilt ebenfalls eine Vorlagepflicht eines gültigen Nachweises bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Tätigkeitsbeginn.
  • Erfolgt hier keine Vorlage eines entsprechenden Nachweises, ist die Aufnahme einer Beschäftigung per Gesetz untersagt.

Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Schleswig-Holstein hat das Gesundheitsministerium dazu heute (04.03.) „Leitlinien für eine einheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG in Schleswig-Holstein“ veröffentlicht und den Gesundheitsämtern überstellt. Diese Leitlinien sorgen für eine möglichst einheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und geben das Verfahren, mitsamt zu nutzender Meldewege und -Fristen in Schleswig-Holstein vor. Bei den erarbeiteten „Leitlinien“ handelt es sich um eine Weisung, deren Vorgaben durch die Gesundheitsämter des Landes Schleswig-Holstein umzusetzen sind.

Die „Leitlinien“ erläutern, nach welchen übergeordneten Kriterien Entscheidungen über Tätigkeits- oder Betretungsverbote durch die Gesundheitsämter getroffen werden sollen. Dabei liegt die Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot unter Berücksichtigung dieser Kriterien für den konkreten Einzelfall im Ermessen der Gesundheitsämter.

Das bedeutet konkret, dass bei nicht-Vorlage entsprechender Nachweise bis zur Entscheidung der Behörde für bereits in den Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen nicht automatisch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügt wird, sondern zunächst ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. So dürfen Bestandskräfte auch nach dem 15. März 2022 in den Einrichtungen vorerst weiterarbeiten, bis die Prüfung des Einzelfalles abgeschlossen ist und gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das zuständige Gesundheitsamt ausgesprochen wird.

Weitere Regelungsinhalte der „Leitlinien“ umfassen das Nachweisverfahren für die betroffenen Personengruppen an die entsprechenden Einrichtungs- oder Unternehmensleitungen, das Meldeverfahren der entsprechenden Einrichtungen an die Gesundheitsämter bei fehlender Vorlage der Impf- oder Genesenennachweise oder ärztlichen Zeugnisse, sowie Meldefristen (die Meldung soll innerhalb von 14 Tagen erfolgt sein) und Meldewege, darunter der Hinweis auf die verpflichtende Nutzung des Serviceportals des Landes.

Ebenfalls stellt das Gesundheitsministerium für die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallenden Unternehmen und Einrichtungen Handreichungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung.

Die Leitlinien finden Sie hier: Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Weitergehende Informationen: Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten: Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

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