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Geflügelpest im Kreis-Schleswig-Flensburg – 18.100 Gänse und Hühner werden gekeult

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Geflügelpest im Kreis-Schleswig-Flensburg – 18.100 Gänse und Hühner werden gekeult

Im Kreis Schleswig-Flensburg ist die Geflügelpest in einer Geflügelhaltung mit rund 12.500 Gänsen und Masthähnchen festgestellt worden. Nachdem das Landeslabor Schleswig-Holstein am Freitag bei entnommenen Proben das aviäre Influenzavirus des Subtyps H5 nachgewiesen hatte, hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bereits am Freitagabend eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung des Bestandes und die fachgerechte Entsorgung der Tiere erfolgen. Hiervon ist auch ein weiterer Betrieb mit rund 5.600 Gänsen betroffen.

Anlässlich des aktuellen Falles ruft das Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) zur Einhaltung der landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen auf. Der Appell gilt allen Geflügelhalterinnen und Geflügelhaltern, wachsam zu bleiben und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen kritisch zu prüfen – wo nötig zu optimieren und konsequent umzusetzen. Es gelte den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden und die in der Geflügelpest-Verordnung für alle Geflügelhalterinnen und –halter vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen.
Hierzu gehört unter anderem, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest schließen lassen, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestvi-ren ausgeschlossen werden.

Zusätzlich hat das Landwirtschaftsministerium bereits am 23. November 2021 eine für alle privaten und gewerblichen Halterinnen und Halter landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen erlassen. Dort wird unter anderem vorgegeben, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände wa-schen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach je-der Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten.
Um den Ausbruchsbetrieb wird zudem eine Sperrzone eingerichtet, die aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von insgesamt min-destens zehn Kilometern um den Betrieb besteht. In diesen Zonen gelten bestimmte rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Ver-bringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden vom Kreis Schleswig-Flensburg zur Verfügung gestellt und sind der Allgemeinverfügung des Kreises zu entnehmen, die am Montag, den 18. Juli 2022 in Kraft tritt.

Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann.
Nach einem Rückgang des Geschehens im Frühjahr erhöht sich aktuell in Schleswig-Holstein wieder die Anzahl der Nachweise bei Wildvögeln. Seit Juni wurde Geflügelpest des Subtyps H5N1 in 80 Proben aus fünf Kreisen vom Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt. Das Artenspektrum umfasst dabei vor allem Brandseeschwalben und Bass-tölpel, aber auch Wildgänse sowie Einzelnachweise bei Küstenseeschwalben und Eiderenten. Nachweise erfolgen auch in anderen Bundesländern entlang Elbe, Nord- und Ostsee. Neben den vorgenannten Arten sind hier beispielsweise auch Möwen betroffen. Auch in anderen europäischen Staaten an der Nordseeküste wie beispiels-weise in den Niederlanden, Nordfrankreich oder Schottland erfolgen zahlreichen Nachweise.

Quelle: Kreis Shleswig-Flensburg

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