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Für einen sicheren Jahreswechsel – Hinweise der Landespolizei
Zu Silvester und dem Jahreswechsel ist aus Sicht der Polizei wieder von einem stark erhöhten Einsatzaufkommen gegenüber anderen Nächten auszugehen. Dabei spielen ausgelassene Feiern, auch im öffentlichen Raum, Alkoholkonsum und der Umgang mit Feuerwerk eine große Rolle. Es sind immer wieder Auseinandersetzungen, Störungen und Gefahren zum Beispiel durch den unachtsamen Umgang mit Pyrotechnik festzustellen. Deshalb erhöht die Landespolizei ihre Präsenz zu Silvester und in der Neujahrsnacht deutlich.
Wer in Auseinandersetzungen gerät oder diese beobachtet, sollte die Zivilcourage-Tipps befolgen:
- Helfen Sie, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen
- Fordern Sie andere aktiv und direkt zur Mithilfe auf
- Beobachten Sie genau und prägen Sie sich Täter-Merkmale ein
- Organisieren Sie Hilfe und wählen den Notruf 110
- Kümmern Sie sich um Opfer und stellen sich bitte als Zeuge zur
Verfügung.
Besonders wichtig ist der richtige Umgang mit Feuerwerksartikeln. Hier unsere Tipps: - Pyrotechnische Gegenstände unterliegen in Deutschland dem
Sprengstoffgesetz und werden nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit
in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Generell müssen in
Deutschland alle pyrotechnischen Gegenstände geprüft und
zugelassen sein. Konkret bedeutet dies, dass alle zugelassenen
pyrotechnischen Gegenstände das CE-Zeichen und die
Registriernummer zum CE-Zeichen aufweisen müssen. Fehlen die
genannten Kennzeichnungen, ist Vorsicht geboten! Hauptsächlich
bei Artikeln aus dem östlichen Ausland handelt es sich aufgrund
der fehlenden Zulassung um illegale und vor allem gefährliche
Pyrotechnik. Solche Feuerwerkskörper enthalten in der Regel
einen sogenannten Knallsatz, der bei der Reaktion eine
Explosionsenergie entwickelt, die durchaus mit gewerblichem
Sprengstoff vergleichbar ist. Illegale Feuerwerkskörper können
schwere Verletzungen zur Folge haben, z. B. Knalltraumata,
Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen, Verätzungen, Atemnot oder
Lungenschäden. - Besitz, Weitergabe und Abbrennen nicht zugelassener Böller sind
strafbar. - Niemals Böller und Feuerwerks- oder Sprengkörper selbst
herstellen! Solche Explosivstoffe (Selbstlaborate in
Sprengkörpern) unterliegen dem Waffengesetz und/oder dem
Sprengstoffgesetz und gelten als Sprengvorrichtungen. Bei
entsprechenden Vergehen droht eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Wird durch die Explosion eine Person
verletzt oder ein Schaden von mehr als 1500,- EUR verursacht,
gilt die Tat sogar als Verbrechen (ab einem Jahr
Mindestfreiheitsstrafe). - Die örtlichen Beschränkungen sind zu beachten (in unmittelbarer
Nähe von z. B. Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen
sind Feuerwerke generell verboten, gleiches gilt für besonders
geschützte und brandgefährdete Bauwerke wie zum Beispiel
Reetdachhäuser). - Feuerwerk der Kategorie F1 („Tischfeuerwerk“) darf durch
Personen ab 12 Jahren abgebrannt werden, Feuerwerk der Kategorie
F2 („Böller“ und Silvesterraketen) erst ab 18 Jahren.
Nähere Hinweise finden Sie auch im Infoblatt des Programms Polizeiliche Kriminalprävention unter www.polizei-beratung.de und auf der Seite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unter www.bam.de.
Wir wünschen den Bürgerinnen und Bürgern einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr 2020!
OTS Landespolizeiamt Kiel