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Grenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen angeordnet
Zusätzlich zu den bereits bestehenden vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen hat das Bundesinnenministerium gestern die Anordnung von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Dänemark für die Dauer von sechs Monaten bei der Europäischen Kommission notifiziert. Damit werden ab dem 16. September 2024 an allen deutschen Landgrenzen vorübergehende Binnengrenzkontrollen möglich sein. Außerdem besteht damit an allen deutschen Landgrenzen die Möglichkeit für Zurückweisungen von Personen nach Maßgabe des europäischen und nationalen Rechts.
Einsatz der Bundespolizei an den deutschen Landgrenzen
Die Bundespolizei kann so an allen deutschen Landgrenzen das gesamte Bündel an stationären und mobilen grenzpolizeilichen Maßnahmen einsetzen. Die Bundesinnenministerin dankte den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei für ihren starken Einsatz. Dieser sei nur möglich, weil die Bundesregierung die Bundespolizei mit 1.000 Stellen pro Jahr und zusätzlichen Mitteln verstärkt habe und weiter verstärken werde. Auch künftig sei es sehr wichtig, eng abgestimmt mit unseren Nachbarstaaten zu handeln und die Auswirkungen für Pendlerinnen und Pendler und den Alltag in den Grenzregionen so gering wie möglich zu halten, so Faeser.
Die grenzpolizeilichen Maßnahmen werden abhängig von der jeweiligen aktuellen Lage räumlich und zeitlich flexibel vorgenommen. Damit sollen auch Ausweichbewegungen von Schleusern verhindert werden. Die Bundespolizei arbeitet dabei eng und vertrauensvoll mit den Partnerbehörden der Nachbarstaaten zusammen. Zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit gehören u. a. gemeinsame Streifen und gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit.
Die vorübergehende Anordnung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen richtet sich nach den Vorgaben der Art. 25 ff. des Schengener Grenzkodexes. Diese europarechtlichen Vorgaben setzen stets eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraus und ermöglichen die Anwendung des Instruments der vorübergehenden Anordnung von Binnengrenzkontrollen nur zeitlich begrenzt und als ultima ratio.
Quelle: Bundesinnenministerium