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Polizeikontrollen – Fast 2,5 Promille: Polizei stoppt alkoholisierten E-Scooter-Fahrer

Bildquelle: Shutterstock

Regionales

Polizeikontrollen – Fast 2,5 Promille: Polizei stoppt alkoholisierten E-Scooter-Fahrer

Im Rahmen der europaweiten ROADPOL-Kontrollwoche führte das Polizei- Autobahn- und Bezirksrevier Nord, Fachdienst Schleswig, am gestrigen Donnerstag (11.03.2021) Verkehrskontrollen in Süderbrarup durch. Im Fokus der Kontrollen standen Verstöße gegen die Gurtpflicht und Verstöße gegen das Handyverbot am Steuer (Ablenkung am Steuer). In der Zeit von 08.00 – 12.00 Uhr waren drei Streifenwagenbesatzungen und eine Zivilstreife im Einsatz.

Es wurden innerhalb des Kontrollzeitraumes 135 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen überprüft. Insgesamt wurden folgende Verstöße festgestellt: 1 x § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr 2 x § 24a StVG – Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss 1 x § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis 12 x Gurtverstöße 2 x Handyverstöße 2 x Anzeigen Ladungssicherung und Reifenmangel 1 x Lichtmangel Außerdem wurden fünf Urinkontrollen und drei Atemalkoholüberprüfungen durchgeführt.

Gegen 11.27 Uhr stellten die Beamten einen 44-jährigen E-Scooter-Fahrer fest, an dessen Gefährt keine erforderliche Versicherungsplakette angebracht war. Bei der Kontrolle nahmen die Polizisten starken Atemalkoholgeruch bei dem Fahrzeugführer wahr. Eine Atemalkoholüberprüfung ergab einen Wert von 2,45 Promille! Trotz dieses hohen Wertes zeigte sich der Fahrer äußerst orientiert und koordiniert. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen und gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet. Der Versicherungsnachweis für den E-Scooter konnte später erbracht werden.

Da gegenüber E-Scootern immer noch eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht, hier einmal die Rechtslage in Kurzform:

  • Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Mit anderen Worten: E-Scooter-Fahrer, die einen Auto-Führerschein besitzen, riskieren bei einer Fahrt auf dem E-Scooter unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen ihren Führerschein zu verlieren. Wichtig: Für Fahrer(innen) unter 21 Jahren und in der Probezeit gilt die 0,0 Promille-Regel – sie dürfen folglich unter Alkoholeinfluss überhaupt keine E-Scooter führen.
  • Wer E-Scooter fahren möchte, benötigt weder eine zusätzliche Prüfung, wie die Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Allerdings muss man mindestens 14 Jahre alt sein.
  • E-Scooter sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Jährlich wird eine neue Versicherungsplakette benötigt, die in Form eines Aufklebers anzubringen ist. -Es besteht keine Helmpflicht – aber: Helme retten Leben! Daher wird zum Tragen eines geeigneten Helmes geraten.
  • E-Scooter dürfen bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren. -Auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen dürfen Fahrradfahrer nicht behindert werden.
  • Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für E-Scooter tabu, es sei denn, diese sind durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ freigegeben. -E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen erlaubt. Sind diese nicht vorhanden, dürfen E-Scooter auf die Fahrbahn ausweichen. Hierbei ist möglichst weit rechts zu fahren.
  • E-Scooter dürfen nur von einer Person gefahren werden. Die Mitnahme einer weiteren Person sowie die Nutzung eines Anhängers sind nicht erlaubt.

OTS Polizeidirektion Flensburg

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