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Befreiung von der Maskenpflicht mit ärztlichem Attest

Bildquelle: Shutterstock

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Befreiung von der Maskenpflicht mit ärztlichem Attest

Die Landesregierung hat heute (16. April) die Regelung zur so genannten Maskenpflicht in der Corona-Bekämpfungsverordnung geändert – die Änderung ist gültig ab Montag, 19. April. Wie bereits angekündigt müssen Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, künftig ein ärztliches Attest vorlegen können, wenn sie sich in Bereichen aufhalten, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Eine solche Bescheinigung muss von einer Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellt worden sein. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.

Außerdem wurden verschiedene Konkretisierungen beschlossen: So muss in Museen, Bibliotheken usw. innerhalb geschlossener Räume grundsätzlich eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Studieneignungstests sind auch als Präsenzveranstaltungen möglich, bei zulässigen Schwimmkursen (z. B. für Kinder unter 14 Jahre) dürfen ab Montag auch Begleitpersonen das Schwimmbad betreten, so eine Begleitung notwendig ist.

Quelle: Landesregierung SH

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