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Neues Infektionsschutzgesetz: Bundestag stimmt Änderungen zu

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach | Bildquelle: Shutterstock

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Neues Infektionsschutzgesetz: Bundestag stimmt Änderungen zu

Der Bundestag hat heute über den Änderungen zum Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen vor allem vulnerable Gruppen im Herbst und Winter besser vor einer Infektion mit Corona geschützt werden als in den vergangenen Jahren. Ab Oktober soll bundesweit eine Maskenpflicht im Fernverkehr, in Arztpraxen, bei Therapeuten und Heilberuflern sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Außerdem ermöglicht das neue IfSG den Ländern, angepasst an die Lage auf das Pandemiegeschehen in Stufen zu reagieren: „Wir wissen nicht, wie sich die Pandemie im Herbst entwickelt. Aber wir werden diesmal gut vorbereitet sein und die Lage im Griff haben“, so Bundesgesundheitsminister Lauterbach.

Die Länder erhalten die Möglichkeit, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren: In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn sich aber eine starke Corona-Welle aufbaut, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können.

Wir werden mit so wenigen Freiheitseinschränkungen der Menschen wie möglich – aber so vielen wie nötig – verhindern, dass wir viele Tote, schwere Fälle und Long-COVID Erkrankungen haben.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Darüber hinaus werden Pflegeheime unterstützt, Beauftragte einzusetzen, die sich um Impfung, Hygiene und Medikation bei der Pandemiebekämpfung kümmern.

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

1. Stufe

Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

2. Stufe

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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