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Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regelungen
Verstöße gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 02. April 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung wie folgt zu ahnden:
SARS-CoV-2- BekämpfVO SH | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
§ 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 | Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsstätten/ genannten Einrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen | Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 1 Satz 2, § 12 Nr. 1 | Geöffnet halten einer ausschließlich touristischen Zwecken dienenden Einrichtung | Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.00 |
1 Satz 3, § 12 Nr. 1 | Geöffnet halten einer nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen | Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 2 Absatz 1, § 12 Nr. 2 | Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass, zu Freizeit- oder Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation | Jeder Einreisende | 150 bis 500 Euro |
2 Absatz 2 Satz 1, § 12 Nr. 3 | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Personen, es sei denn es liegen Ausnahmetatbestände nach § 2 Absatz 4 vor | Jeder Beteiligte | 150 Euro |
§ 2 Absatz 3, § 12 Nr. 4 | Teilnahme an einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung mit mehr als einer nicht im selben Haushalt lebenden Personen; es sei denn es liegen Ausnahmetatbestände nach § 2 Absatz 4 vor | Jeder Beteiligte | 150 bis 500 Euro |
1, § 12 Nr. 5 | Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Abs. 2 benannten Personen, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 durch die Versammlungsbehörde zugelassen | Jeder Beteiligte | 150 Euro |
§ 4, § 12 Nr. 6 | Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ohne Hauptwohnung an diesen Orten und ohne nach Abs. 2 ausgenommene Person zu sein | Jeder Beteiligte | 150 Euro |
Absatz 1, § 12 Nr. 7 | Geöffnet halten einer Gaststätte i.S.v. § 1 Gaststättengesetz ohne Ausnahme gem. Abs. 2 „Außerhausverkauf“ | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 6 Absatz 1, § 12 Nr. 8 | Geöffnet halten einer Verkaufs- und Warenausgabestelle des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 2.500 Euro |
§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 12 Nr. 9 | Geöffnet halten einer bezeichneten Einrichtung | Einrichtungs-/ Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 bis 5.000 Euro |
§ 7, § 12 Nr. 10 | Teilnahme an Zusammenkunft in einer benannten Einrichtung | Jeder Beteiligte | 150 Euro |
9 Satz 1, § 12 Nr. 13 | Bei den nach §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften das Nichtbefolgen der Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts, die vom RKI offiziell als „Empfehlung“ bezeichnet worden sind
| Verantwortliche gem. §§ 1-8 | 150 bis 500 Euro |
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz bzw. Rahmen für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die Regelsätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
Die Regelsätze gelten für vorsätzliches Handeln; bei fahrlässiger Tatbegehung ist der Regelsatz zu halbieren. Hinsichtlich der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit als Grundlage für die Zumessung der Geldbuße dient dieser Bußgeldkatalog als Richtlinie. Die Festlegung des konkreten Bußgeldes erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahr für die öffentliche Gesundheit,
- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
- ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters oder
- vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-Cov2-Bekämpfungsverordnung
zu berücksichtigen.
Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln. Die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (bei Fahrlässigkeit 12.500 Euro nach § 17 Absatz 2 OWiG) ist zu beachten.
Eine Ermäßigung oder ein gänzliches Absehen von der Ahndung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der die Betroffene oder den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen.
Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den § 30 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-BekämpfVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
OT Landesregierung Schleswig-Holstein