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Minister Garg zu einrichtungsbezogener Impfpflicht: Meldungen bestätigen hohe Impfquote im Gesundheitswesen

Bildquelle: Shutterstock

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Minister Garg zu einrichtungsbezogener Impfpflicht: Meldungen bestätigen hohe Impfquote im Gesundheitswesen

Die Bundesregierung hatte die einrichtungsbezogene Impfpflicht insbesondere für medizinische und pflegerische Einrichtungen eingeführt, um besonders gefährdete Menschen besser vor einer Corona-Infektion zu schützen. In Schleswig-Holstein können entsprechende Einrichtungen seit In-Kraft-Treten der Regelung Meldungen zu Personen ohne gültigen Impfnachweis über ein Meldeportal an die jeweiligen Gesundheitsämter übermitteln. Für die Abgabe entsprechender Meldungen gilt als Richtwert ein Zeitraum von 2 Wochen, die jetzt (30.03.) erreicht waren.

Zu den Ergebnissen der Meldungen betont Gesundheitsminister Heiner Garg: „Insgesamt bestätigen die Meldungen, dass wir eine sehr hohe Impfbereitschaft in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein haben. Das ist erfreulich, denn damit schützen die Mitarbeitenden nicht nur sich, sondern insbesondere die Menschen, die sich ihnen anvertrauen. Wer noch nicht geimpft ist, sollte das jetzt rasch nachholen! Dafür stehen zahlreiche Impfangebote zur Verfügung, auch mit dem proteinbasierten Novavax-Impfstoff.“

Impfangebot in SH: www.impfen-sh.de
Info zu Novavax: Alles Wichtige zu Nuvaxovid® von Novavax | Zusammen gegen Corona

Ergebnisse

Zu den nach dem Bundesgesetz zur Meldung verpflichteten Einrichtungen zählen u.a. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Heilberufe und Reha-Einrichtungen. Nach den vorliegenden Meldungen liegt die Impfquote in diesen Einrichtungen in Schleswig-Holstein durchschnittlich bei 98 – 99 % und damit höher als angenommen. Bezugsgröße zur Berechnung dieser Quote sind die auf Statistiken der verschiedenen Bereiche basierende überschlägige Anzahl der Mitarbeitenden insgesamt. Meldungen über nicht geimpfte Mitarbeitende oder Meldungen, bei denen Zweifel am Impfnachweis bestehen, betreffen im Durchschnitt also 1 – 2 % der Mitarbeitenden. Damit liegt die Impfquote bei den Beschäftigten der betreffenden Einrichtungen deutlich höher als in der Bevölkerung insgesamt. Das zeige eine hohe Verantwortungsbereitschaft bei vielen Mitarbeitenden, so der Minister. Je nach Einrichtungstyp variiert die Quote geringfügig. Die größte Anzahl der von der einrichtungsbezogenen Meldepflicht betroffenen Beschäftigten stellen die Krankenhäuser und die Pflegeeinrichtungen. In den Krankenhäusern liegt die Impfquote laut der Meldungen bei etwas über 99 %, in den Pflegeeinrichtungen bei etwas unter 99 %.

Anzahl der Meldungen, total:

Anzahl der Einrichtungen, die mind. einmal „keinen Impfnachweis“ oder „zweifelhaften Impfnachweis“ gemeldet haben: 1.253
Anzahl gemeldeter Personen, die „keinen Impfnachweis“ haben: 1.499
Anzahl gemeldeter Personen mit „zweifelhaftem Impfnachweis“: 177

Die größte Summe von Mitarbeitenden, die keinen Impfnachweis haben, wurden aus dem Pflegebereich mit 481 Mitarbeitenden gemeldet, gefolgt von 242 Mitarbeitenden in Arztpraxen und 222 Mitarbeitenden in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und 212 Mitarbeitenden in Krankenhäusern. Die Meldungen entsprechen in etwa den zu erwartenden Anteilen anhand der Größe der Bereiche insgesamt.

Welche Folgen sieht der Bundesgesetzgeber vor, wenn kein Impfnachweis vorliegt?

Eine entsprechend Handreichung der Bundesregierung finden Sie unter FAQ § 20a BMG.

Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Schleswig-Holstein hatte das Gesundheitsministerium Anfang März entsprechende Leitlinien veröffentlicht, die Sie hier finden: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse. Die Gesundheitsämter der Kreise / Städte prüfen nach Vorlage der Meldungen in den kommenden Wochen weitere Schritte. Die „Leitlinien“ erläutern, nach welchen übergeordneten Kriterien Entscheidungen durch die Gesundheitsämter getroffen werden sollen. Dabei liegt die Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot unter Berücksichtigung dieser Kriterien für den konkreten Einzelfall im Ermessen der Gesundheitsämter.

Das bedeutet, dass bei nicht-Vorlage entsprechender Nachweise bis zur Entscheidung der Behörde für bereits in den Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen nicht automatisch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügt wird, sondern zunächst ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. So dürfen Bestandskräfte in den Einrichtungen vorerst weiterarbeiten bis die Prüfung des einzelnen Sachverhalts abgeschlossen ist und gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das zuständige Gesundheitsamt ausgesprochen wird. Dazu muss es aber nicht kommen: Beispielsweise, wenn die Person sich zwischenzeitlich impfen lässt. Eine andere Möglichkeit um ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden wäre, dass eine nicht geimpfte Person für seinen Arbeitgeber nur noch eine andere Aufgabe – ohne Patientenkontakt – durchführt.

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

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