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Zukünftig kürzere Laufzeiten für Verträge und Abos

Bildquelle: Shutterstock

Leben

Zukünftig kürzere Laufzeiten für Verträge und Abos

In der Nacht auf den 25. Juni hat der Bundestag mehrere Gesetze für einen Verbesserten Verbraucherschutz auf den Weg gebracht. Dabei geht es um einen verbesserten Schutz bei Langzeitverträgen mit beispielsweise Mobilfunkbetreibern. Auch der Wechsel von Strom- und Gaslieferanten soll besser geregelt werden.

Verträge können zukünftig leichter gekündigt werden

„Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten“, so Justizministerin Christine Lambrecht.

Vertragslaufzeiten für Handytarife, Streamingdienste oder Fitnessstudios werden zukünftig gesetzlich beschränkt, um den Wechsel zu einem anderen Anbieter zu erleichtern.

1 Jahr Laufzeit

Verträge dürfen zukünftig nur noch ein Jahr laufen. Längere Laufzeiten von zwei Jahren sind nur erlaubt, wenn der Verbraucher gleichzeitig ein Angebot über einen Einjahresvertrag bekommt, der maximal 25 Prozent teurer sein darf. Wenn ein Unternehmen Verträge um mehr als drei Monate automatisch verlängern will, muss es von sich aus auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Die Kündigungsfrist wird außerdem grundsätzlich von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Zukünftig ist es also deutlich schwerer “aus Versehen“ seinen Vertrag zu verlängern.

Strom- und Gaslieferanten-Wechsel nur noch schriftlich

Der Wechsel von Energielieferanten darf zukünftig nur noch schriftlich erfolgen – per Post oder E-Mail. Damit möchte die Bundesregierung die Verbraucher besser vor einem telefonisch aufgedrängten Vertrags- oder Lieferantenwechsel schützen und auch ihre Position im Streitfall stärken.

Änderungen zu Gewährleistung und Garantie

Verkäufer von digitalen Geräten müssen dafür sorgen, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei sind. Liegt ein Schaden am Produkt vor, gilt zukünftig ein Jahr lang grundsätzlich die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag. Bisher galt dies nur sechs Monate lang.

„Auch die Bestimmungen für Garantien wurden ergänzt. Zukünftig muss eine Garantieerklärung dem Verbraucher auf einem „dauerhaften Datenträger“ – etwa in Papierform oder per E-Mail – zur Verfügung gestellt werden. Aus der Erklärung muss eindeutig hervorgehen, dass die Garantie von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten unberührt bleibt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.“, so die Tagesschau.

Quellen:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/121620_Faire_Verbrauchervertraege.html

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/bundestag-verbrauchervertraege-101.html

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/verbraucherschutz-bundestag-aenderungen-101.html

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